Wie bekomme ich Alimente?

Eine wichtige Frage für viele Mütter ist: Wie bekomme ich Alimente? Der Elternteil, der das Kind unterhält, bei sich zu Hause hat und für die Kosten des Kindes aufkommt, besitzt ein Anrecht auf Unterstützung für das Kind durch den anderen Elternteil. Diese finanzielle Unterstützung nennt man Alimente oder Unterhalt.

Unterhaltsvertrag

Wie viel Alimente und wann sie dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu überweisen sind, wird in einem Unterhaltsvertrag geregelt.

Wie hoch der Unterhalt für ein Kind ist, hängt davon ab, wie viel das Kind benötigt und wie viel der Vater bezahlen kann:

        a) Wie viel benötigt das Kind?

Wie hoch die Kosten für Essen, Kleider, Windeln, Krankenkasse, Medikamente usw. sind, hängt vom Wohnort des Kindes ab. In der Stadt ist das Leben teurer als auf dem Land, in einigen Kantonen kostet der Unterhalt mehr als in anderen. Zudem wächst der Bedarf des Kindes mit zunehmendem Alter.

Seit dem 1. Januar 2017 gehört zum Unterhaltsbetrag auch die Betreuung des Kindes, sei es durch eine Kinderkrippe oder durch einen Elternteil persönlich. Dadurch erhöhen sich die Alimente beträchtlich. Die Praxis der Kantone, den Betreuungsunterhalt zu bestimmen, ist unterschiedlich.

        b) Wie viel kann der Vater bezahlen?

Die Alimente sollen einen Vater nicht in Armut stürzen. Deshalb ist zu berücksichtigen, wie viel der Vater verdient und ob er den ausgerechneten Bedarf bezahlen kann. Bezahlt ein Vater bereits den Unterhalt für andere Kinder, ist auch dies zu berücksichtigen, was zur Folge hat, dass es pro Kind weniger Alimente gibt.

Unterhaltsvertrag zwischen zwei Privatpersonen

Konkubinatspaaren wird empfohlen, einen Unterhaltsvertrag zu machen, auch wenn sich ein Paar gut versteht. So liegt schriftlich vor, was vereinbart wurde, und kann gegebenenfalls vor Gericht bestehen. Im Internet gibt es Muster von Unterhaltsverträgen, die man herunterladen und unterschrieben zu Hause aufbewahren kann. Hier ist ein Beispiel.

Unterhaltsvertrag mit Hilfe der KESB

Wenn es nicht möglich ist, einen privaten Unterhaltsbeitrag zu vereinbaren, zum Beispiel wegen Uneinigkeiten zwischen Vater und Mutter, oder wenn der private Unterhaltsvertrag trotz Verwarnungen nicht oder nur teilweise eingehalten wird, kann Hilfe bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) erfragt werden. Die KESB hilft, Vaterschaft, Sorgerecht, Unterhalt, Besuchsrecht und andere Dinge zu regeln. Melden Sie sich in diesem Fall bei der KESB des Wohnkantons oder der Wohngemeinde des Kindes.

Können sich die Eltern auch mit Hilfe der KESB nicht einigen, kann die Mutter als Vertreterin des Kindes den Unterhalt beim Gericht einklagen. Sie sollte sich dazu an einen Anwalt wenden.

Alimentenbevorschussung

Bezahlt der Vater die Alimente nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann sich die Mutter an eine Stelle in der Gemeinde oder im Kanton wenden, die sie beim Inkasso unterstützt (Art. 290 ZGB). Der Kanton bevorschusst ausstehende Kinderalimente, wenn der Unterhalt in einer von der KESB genehmigten Vereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgelegt wurde. Die bevorschussten Alimente werden nur vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Die behördliche „Alimentenhilfe“ wird mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen und abklären, warum die Alimente nicht bezahlt werden und wie deren Bezahlung zu erreichen ist.

Die Alimentenbevorschussung ist einkommensabhängig und wird in den Kantonen normalerweise nicht höher als die maximale Waisenrente der AHV sein. Diese beträgt zurzeit (2018) Fr. 940.00 im Monat. Um eine Alimentenbevorschussung zu beantragen, muss ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Alimentenhilfe der Wohnortgemeinde eingereicht werden.

Der Vater lebt im Ausland

Hat der Vater des Kindes einen Wohnsitz im Ausland, kann die Alimentenbevorschussung gleichfalls geltend gemacht werden, wenn der Unterhalt vorher festgelegt wurde. Die zuständige Stelle wird dann über das Bundesamt für Justiz mit dem Schuldner im Ausland Kontakt aufnehmen, wenn das Land, in dem der Vater wohnt, ein Mitgliedstaat des Übereinkommens zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New-Yorker-Abkommen) ist. Die Mitgliedstaaten erfahren Sie in Art. 21 des Abkommens.