Familienzulagen in der Schweiz

Was sind Familienzulagen und wer hat Anspruch darauf?

In der Schweiz werden gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1. Januar 2009) in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

a) Kinderzulage

Ab dem Geburtsmonat bis und mit dem Monat des 16. Geburtstages des Kindes erhält ein Elternteil des Kindes pro Kind jeden Monat mindestens Fr. 200.00 Kinderzulage. Die Kinderzulage gibt es für eigene Kinder und unter Umständen auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister oder Enkelkinder. Für dasselbe Kind wird aber nur eine Zulage ausgerichtet. Anspruchsberechtigt sind Elternteile mit einem Mindesteinkommen in der Höhe einer halben minimalen vollen Altersrente. Auch Elternteile, die nichterwerbstätig oder selbstständig sind, können anspruchsberechtigt sein.

b) Ausbildungszulage

Ab dem Monat des 16. Geburtstages des Kindes wird die Kinderzulage durch die Ausbildungszulage ersetzt. Diese beträgt mindestens Fr. 250.00 pro Monat.

Die Ausbildungszulage erhält ein Elternteil, während das Kind eine Ausbildung absolviert, aber längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.

Wie beantragt man die Familienzulage?

Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden vom Kanton über die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Diese reichen das Antragsformular ihres Kantons für die Familienzulagen mit den notwendigen Beilagen bei ihrem Arbeitgeber ein.

Nichterwerbstätige reichen das Antragsformular bei der Familienausgleichskasse ihres Wohnkantons ein und Selbstständige bei der Familienausgleichskasse im Kanton ihres Firmensitzes.