Ansprüche der Mutter an den Kindsvater

Die Vaterschaftsanerkennung

Das Kindsverhältnis zwischen Mutter und Kind entsteht mit der Geburt (Art. 252 ZGB). Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, wird automatisch der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, ohne dass er es ausdrücklich anerkennen muss. Selbst wenn ein anderer Mann behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, geht die Vaterschaft des Ehemannes (als rechtlicher Vater) vor. Wer diesen Sachverhalt ändern will, muss die Vaterschaft vor Gericht anfechten.

Bei unverheirateten Paaren muss der Kindsvater das Kind vor oder nach der Geburt ausdrücklich anerkennen, um das Kindsverhältnis zu ihm herzustellen.

Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein anderer Mann das Kind anerkannt hat. In einem solchen Fall muss dessen Anerkennung zuerst vor Gericht angefochten werden.

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, können die Anerkennung bei jedem Zivilstandsamt erklären. Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit wenden sich am besten an das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

Dem Zivilstandsamt sind ein Identitätsausweis oder ein Pass und eine Wohnsitzbescheinigung vorzulegen. Ebenfalls muss ein höchstens sechs Monate alter Personenstandsausweis von Mutter und Vater vorgewiesen werden. Dieser ist beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde erhältlich. Ist ein Kind bereits geboren, muss zudem ein Geburtsschein (ausgestellt vom Zivilstandamt des Geburtsortes) vorgelegt werden.

Ist der Vater Schweizer, erhält das Kind die schweizerische Staatsbürgerschaft, auch wenn die Mutter Ausländerin ist. Weitere Fragen zur Nationalität und zum Familiennamen des Kindes beantwortet das Zivilstandsamt, bei dem die Anerkennung erfolgt ist, oder die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Was bewirkt die Vaterschaftsanerkennung?

Durch die Anerkennung der Vaterschaft sind Vater und Kind verwandt (Art. 260 ZGB). Der Vater wird unterhaltspflichtig (Art. 276ff, ZGB). Der Vater und sein Kind haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen (Art. 273 ZGB). Sowohl die Mutter als auch der Vater können verlangen, dass der Anspruch auf persönlichen Kontakt geregelt wird (Art. 273 § 3 ZGB) Das Kind wird zudem in der Familie des Vaters erbberechtig (Art. 457 ff ZGB).

Gemeinsam mit der Anerkennung der Vaterschaft können die Eltern vor dem Zivilstandsamt eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben. Weigert sich die Mutter oder der Vater, diese Erklärung abzugeben, kann der andere Elternteil bei der KESB am Wohnort des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge beantragen (Art. 298b § 1 ZGB).

Die nicht verheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge können als Nachnamen des Kindes den Ledigennamen des Vaters oder der Mutter wählen. Dieser Name gilt in der Folge auch für weitere gemeinsame Kinder (Art. 270a ZGB).

Der Vater, der kein Sorgerecht hat, besitzt bei besonderen Ereignissen im Leben des Kindes ein Recht auf Information und Anhörung (Art. 275a ZGB).

Das Formular für den Unterhaltsvertrag steht im Internet zum Herunterladen bereit. Er muss von der KESB genehmigt werden. Können sich die Eltern nicht über den Unterhaltsbeitrag einigen, kann das Kind gegen die Eltern klagen (Art. 279 ZGB).

Darf die Mutter den Namen des Vaters verschweigen?

Ein Kind hat das Recht, den Namen des Vaters zu kennen. Verschweigt die Mutter den Namen des Vaters, prüft die KESB, ob ein Beistand eingesetzt werden muss, um die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. Ein Beistand wird nur eingesetzt, wenn dies zum Schutz des Kindes notwendig ist. Die Mutter soll den Namen des mutmasslichen Vaters nennen. Der Beistand darf der Mutter allerdings nicht drohen, ihr das Sorge- oder Obhutsrecht zu entziehen.

Bleibt die Mutter bei der Weigerung, den Namen des Vaters zu nennen, kann die Beistandschaft praxisgemäss nach zwei Jahren aufgehoben werden.

Wird eine Vaterschaft nachgewiesen, kann der Vater das Kind auch gegen den Willen der Mutter anerkennen.

Der Kindsvater will das Kind nicht anerkennen

Will ein Kindsvater sein Kind nicht anerkennen, so kann gemäss Artikel 261 ZGB auf Feststellung der Vaterschaft geklagt werden. Will der von der Mutter bezeichnete Mann das Kind nicht anerkennen, setzt die KESB regelmässig einen Kindesbeistand ein. Der Beistand wird im Auftrag der KESB dazu verpflichtet, nötigenfalls durch eine Vaterschaftsklage das Kindsverhältnis gerichtlich feststellen zu lassen und eine Unterhaltsregelung zu vereinbaren oder, wenn dies nicht möglich ist, den Unterhalt ebenfalls gerichtlich einzuklagen.