Rechtliche Grundlage für den Schutz der Schwangeren am Arbeitsplatz ist das Schweizerische Obligationenrecht (vgl. Art. 319 ff. OR). Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Frau darf während der Schwangerschaft keine Arbeiten verrichten, die gemäss einer Risikobeurteilung eine gesundheitliche Belastung für sie und ihr Kind darstellen. Diese Beurteilung muss laut der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz von einer fachlich geeigneten Person durchgeführt werden, bevor Frauen im Unternehmen beschäftigt werden (Art. 63 Abs. 2 ArGV 1). Diese Verordnung gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmer in der Schweiz. Die Ausnahmen werden im Arbeitsgesetz genannt (Art. 2-4 ArG).
Darüber hinaus müssen die Arbeitnehmerinnen über die Risiken, die ihre Arbeit mit sich bringt, informiert werden.
Gehören zur beruflichen Arbeit der Frau Tätigkeiten, die körperliche Risiken bergen, ist ihr während der Schwangerschaft eine andere angemessene risikofreie Beschäftigung anzubieten.
Nach der Geburt dürfen Frauen während acht Wochen nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Schwangere Arbeitnehmerinnen, die üblicherweise Nachtarbeit verrichten (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) können vom Arbeitgeber verlangen, dass sie nach Möglichkeit tagsüber für eine gleichwertige Arbeit eingesetzt werden (Art. 35b Abs. 1 ArG). Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Geburt. In den 8 Wochen vor dem Entbindungstermin darf die Frau nicht für Nachtarbeit eingesetzt werden (Art. 35a Abs. 4 ArG).
Gleichwertige Arbeit bedeutet, dass die Arbeit der üblichen Tätigkeit entspricht und gleich entlohnt wird, wobei Nachtzuschläge nicht bezahlt werden müssen. Vermag der Arbeitgeber keine entsprechende Beschäftigung anzubieten, die ohne Risiken ist oder die tagsüber ausgeübt werden kann, darf die Frau zu Hause bleiben und hat Anspruch auf 80% ihres Lohnes. Bezieht die Frau zudem einen Naturallohn (z. B. Kost und Logis, Trinkgeld, Mitarbeiterbeteiligungen, Weiterbildungen) und fällt auch dieser wegen der Schwangerschaft aus, hat sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung dafür.
Die Arbeitszeit darf in der Schwangerschaft 9 Stunden nicht überschreiten, auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
Wenn der Arbeitgeber die Vorschriften zum Schutz von Schwangeren am Arbeitsplatz nicht beachtet, soll die betroffene Frau die Schlichtungsbehörde kontaktieren und, falls dort keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden kann, das Zivil- bzw. Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers. Auch die kantonalen Arbeitsinspektorate eignen sich als Ansprechpartner. Diese verfügen über Mitarbeiterinnen, die bei Fragen rund um den Mutterschutz hinzugezogen werden können.
Gemäss Art. 35a ArG haben stillende Mütter ein Anrecht, während der Arbeit ihr Kind zu stillen oder aber die Milch abzupumpen. Dabei wird eine vom Arbeitspensum abhängige Zeitmenge als Arbeitszeit angerechnet.