Minderjährig und schwanger

Ungewollt schwanger sein wirft viele Fragen auf. Minderjährig und schwanger sein bringt noch zusätzliche Herausforderungen. Für Betroffene ist es besonders wichtig, dass sie sich an eine kompetente Beratungsstelle wenden. Das Gesetz schreibt sogar vor, dass eine Abtreibung an Frauen unter 16 Jahren nicht stattfinden darf, sofern sie sich nicht zuvor an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewendet haben. Das Beratungsteam von Prodonna gibt gerne Auskunft, wo eine solche Beratungsstelle im Kanton zu finden ist.

Sorgerecht

Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die KESB die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist (Art. 298b Abs. 4 ZGB). Sobald die Mutter volljährig wird, bekommt sie grundsätzlich (ebenfalls) die elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 3 ZGB).

Pflichten und Finanzen der Eltern

Die Eltern der minderjährigen Mutter sind verpflichtet, für ihren Unterhalt und ihre Erstausbildung aufzukommen. Bei guten finanziellen Verhältnissen müssen die Eltern der Mutter auch für den Unterhalt des Kindes ihrer Tochter aufkommen, es sei denn, der Kindsvater zahlt Unterhaltsbeiträge. Dieser wird aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen. Ist er selber noch nicht volljährig, müssen seine Eltern ihr Einverständnis zur Anerkennung geben. Sollten sie oder der volljährige Kindsvater  sich weigern, die Anerkennung zu geben, unterstützt der Beistand die junge Mutter darin, die Anerkennung des Kindes vom Kindsvater oder dessen Eltern zu erhalten bzw. notfalls die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Die Höhe des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrags hängt von seiner Leistungsfähigkeit ab, also von seinen Einkünften und Ausgaben. Sie wird einvernehmlich in einem Unterhaltsvertrag geregelt oder kann gerichtlich verfügt werden.

Familienzulagen

In der Schweiz haben auch Kinder von minderjährigen Müttern einen Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Wenn kein Elternteil arbeitet, können diese Zulagen über die kantonale Ausgleichskasse beantragt werden. Stiefeltern und Pflegeeltern haben unter Umständen ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für ihre Stiefkinder und Pflegekinder. Selbst Geschwister und Grosseltern können für ihre Geschwister und Enkelkinder Familienzulagen verlangen, wenn sie für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommen (Art. 4 FamZG).
Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen ist in den Kantonen unterschiedlich, beträgt aber mindestens CHF 200.00 (Kinderzulage bis zum vollendeten 16. Altersjahr) bzw. CHF 250.00 (Ausbildungszulage ab dem vollendeten 16. bis zum 25. Altersjahr) pro Kind und pro Monat (Art. 5 FamZG).

Eigenständiges Wohnen

Wie oben erwähnt, haben für den Lebensunterhalt einer minderjährigen Mutter deren Eltern aufzukommen. Einen Anspruch auf staatliche finanzielle Hilfe, um ein eigenständiges Wohnen zu begründen, kommt der minderjährigen Mutter in der Regel nicht zu. Ist das Wohnen im Elternhaus für sie jedoch nicht zumutbar, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann von den staatlichen Behörden (z.B. KESB) eine andere Unterbringung (z.B. in einem Haus für Mutter und Kind) organisiert und finanziell abgeklärt werden.