Regelung der Abtreibung bei Minderjährigen

In der Schweiz ist eine Abtreibung grundsätzlich verboten (Art. 118 StGB). Unter bestimmten Bedingungen ist sie allerdings straflos (Art. 119 StGB). Das Gesetz regelt die Abtreibung bei Minderjährigen folgendermassen:

Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich (Art. 119 Abs. 3 StGB zum straflosen Schwangerschaftsabbruch).

Bei Frauen unter 16 Jahren hat sich die Ärztin oder der Arzt persönlich zu vergewissern, dass die Frau sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt und sich hat beraten lassen.