Seitensprung – dann schwanger

Der Ehemann gilt nach Art. 255 des Schweizerischen Zivilsgesetzbuches (ZGB) ohne weiteres als der Vater des Kindes seiner Ehefrau (Vaterschaftsvermutung). Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann zunächst als Vater, selbst wenn die Mutter erst kurz vor der Geburt geheiratet hat, und auch, wenn es offensichtlich ist, dass nicht der Ehemann der Kindsvater ist. Entscheidend ist allein das Bestehen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt. Auf ein Zusammenleben der Ehegatten zur Zeit der Zeugung oder der Geburt kommt es nicht an.

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Die Vermutung der Vaterschaft kann in der Schweiz nur vom Ehemann und vom Kind angefochten werden (Art. 256 ZGB). Das Kind kann die Vermutung der Vaterschaft beim Gericht aber nur dann anfechten, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten dauerhaft aufgehört hat. Der Mutter steht kein Anfechtungsrecht zu.

Die Nichtvaterschaft des nach Art. 255 als Vater vermuteten Ehemannes der Mutter kann von diesem nur durch eine Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Diese Klage ist nicht beim Friedensrichter, sondern direkt beim zuständigen Zivilgericht einzuleiten. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Klageeinleitung.

Der Ehemann hat die Klage innert Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. In jedem Fall aber muss er die Klage vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt einreichen.

Das Kind muss die Klage spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit erheben (Art. 256c ZGB).