Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber der Schwangeren bis 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c OR). Der Kündigungsschutz gilt auch bei einer Totgeburt, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig und bleibt wirkungslos. Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen, muss er nach Ablauf von 16 Wochen nach der Niederkunft kündigen. Dabei hat er die Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
In der Schwangerschaft gilt der Kündigungsschutz auch bei einer Schliessung des Betriebs oder wenn dieser verkauft wird.
Der Kündigungsschutz gilt nicht während der Probezeit. Eine in der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist auch gültig, wenn sie auf ein Datum nach Ablauf der Probezeit erfolgt.
Erhalten Sie während der Schwangerschaft eine Kündigung, können Sie das kantonale Arbeitsinspektorat kontaktieren. Sie haben des Weiteren die Möglichkeit, einen Anwalt einzuschalten; fehlen Ihnen dazu die finanziellen Mittel, können Sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Beachten Sie, dass für das Schlichtungsverfahren im Normalfall keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. Zudem ist diese rückzahlungspflichtig, falls Sie sich später in günstigeren finanziellen Verhältnissen befinden.
Die Schwangere selbst kann unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist zu jedem Zeitpunkt kündigen. Es empfiehlt sich allerdings von einer verfrühten Kündigung in der Schwangerschaft abzusehen. Zum einen, um den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nicht zu verlieren, zum andern, weil sich die Arbeitslosigkeit im Falle einer Fehl- oder Totgeburt oft zusätzlich negativ auf die Verfassung der Frau auswirkt.