Das Sorgerecht regelt die Pflichten und Rechte, welche den Eltern zukommen, wenn sie für das minderjährige Kind wichtige Entscheidungen treffen: religiöse Erziehung, Schul- und Berufswahl, medizinische Behandlungen usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedarf der hauptsächlich betreuende Elternteil, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes ändern will, jedoch nur dann der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge hat oder wenn sie den persönlichen Umgang zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu sehr erschwert.
Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Gleich ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind, das Kind steht grundsätzlich unter der gemeinsamen Sorge von Vater und Mutter.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist bei verheirateten Paaren nach der Geburt ohne weiteres gegeben. Bei unverheirateten oder geschiedenen Paaren kommt sie durch eine gemeinsame Erklärung der Mutter und des Vaters zustande. Wird keine gemeinsame Erklärung abgegeben, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die gemeinsame Sorge verfügen.
Das alleinige Sorgerecht darf einem Elternteil nur in begründeten Ausnahmefällen zugesprochen werden. Mögliche Fälle sind:
Ob ein begründeter Ausnahmefall tatsächlich vorliegt, muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Die elterliche Obhut ist ein Teil der elterlichen Sorge. Zu ihr gehört die Bestimmung, wo und bei wem das Kind aufwächst bzw. wer es hauptsächlich betreut.
Der Elternteil, der das Kind betreut, kann bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten allein entscheiden; bei sonstigen Angelegenheiten ebenfalls, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.
Alleinige Obhut
Bei getrennt lebenden Eltern, wohnt das Kind meistens bei jenem Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut. Der andere Elternteil hat dann ein Kontaktrecht (siehe unten).
Haben beide getrennt lebenden Eltern die Obhut inne und betreuen das Kind nach einem festgelegten Betreuungsplan, spricht man von alternierender Obhut.
Gleich, ob die Eltern getrennt oder geschieden sind, haben beide das Recht auf angemessenen Kontakt mit ihrem Kind. Es ist auch im Interesse des Kindes, mit beiden Eltern weiterhin eine persönliche Beziehung zu pflegen. Deshalb haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, ein Kontaktrecht, das ihnen ermöglicht, regelmässigen und persönlichen Kontakt mit dem Kind zu unterhalten.
Begleitetes Besuchsrecht
In schwerwiegenden Einzelfällen kann das Kontaktrecht dahingehend eingeschränkt werden, dass es nur in der Gegenwart von Drittpersonen ausgeübt werden kann (begleitetes Besuchsrecht). In seltenen Fällen kann es sogar völlig entzogen werden, wie etwa bei wiederholten Misshandlungen, Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder bei Entführungsgefahr. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein begleitetes Besuchsrecht angezeigt ist.
Das Besuchsrecht kann zudem an die Auflage gebunden werden, dass es nur an einem bestimmten Ort ausgeübt werden darf. Je älter das Kind ist, desto stärker wird seine Meinung bei der Regelung des Besuchsrechts einbezogen.