Regelung der Abtreibung bei Behinderung

Erwartet eine Frau ein Kind, bei dem die Verdachtsdiagnose Behinderung besteht, gelten in Bezug auf eine mögliche Abtreibung in der Schweiz dieselben Gesetze wie in allen anderen Fällen. Um eine Diskriminierung von behinderten Menschen zu verhindern, hat der Gesetzgeber ganz bewusst auf eine Ausnahmeregelung bei Behinderung verzichtet. Die Behinderung eines ungeborenen Kindes stellt demnach keinen Abtreibungsgrund dar.

Die Abtreibung ist somit grundsätzlich verboten (Art. 118 StGB), aber unter bestimmten Bedingungen straflos. Nämlich dann, wenn sie „nach ärztlichem Urteil“ nötig ist, um die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage der Frau abzuwenden, wobei die Gefahr für die Schwangere umso grösser sein muss, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist (Art. 119 Abs. 1 StGB zum straflosen Schwangerschaftsabbruch).