In der Schweiz schreibt das Gesetz keine Frist vor, innerhalb welcher eine schwangere Frau ihren Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft informieren muss. Die Frau kann dies selbst entscheiden. Sie sollte es aber spätestens dann mitteilen, wenn sie als Schwangere von ihren Rechten am Arbeitsplatz Gebrauch machen möchte.
Eine schwangere Frau muss den möglichen Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch nicht über die Schwangerschaft informieren. Aus rechtlicher Sicht darf der Arbeitgeber auch nicht nach einer vorliegenden Schwangerschaft fragen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Frau die mit der Anstellung verbundene Arbeit wegen der Schwangerschaft objektiv betrachtet nicht leisten kann. Dies ist der Fall, wenn sie infolge der Schwangerschaft bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann oder wenn bei einem Beruf die äussere Erscheinung im Vordergrund steht, wie etwa beim Modeln, Tanzen oder Schauspielern.